Warum soll ich gerade zu einem Anwalt oder einer Anwältin gehen …
… wenn das neue Rechtsdienstleistungsgesetz jetzt auch anderen Berufsgruppen die Erteilung von Rechtsrat ermöglicht?
Die Neuregelungen gelten vor allem für die Beratung durch Vereine für deren Mitglieder, sowie für die unentgeltliche Beratung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Berufsangehörige, wie z.B. Architekten, Rechtsrat dann erteilen dürfen, wenn dies als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (wie etwa die Beratung über Fragen der Sachmängelhaftung am Bau durch einen Architekten). In diesen Fällen ist die Rechtsberatung durch Nichtanwälte eine Tätigkeit, die als Nebenleistung dem Berufs- oder Tätigkeitsbild des Anbieters zugerechnet wird. Generell bleibt es aber dabei, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleibt, weil (nur) diese die dafür notwendige Hochschulausbildung und Praxiserfahrung mitbringen.
Es gibt aber auch weitere gewichtige Gründe dafür, ausschließlich Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte für Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen:
Ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Kraft Gesetzes verpflichtet
- zur Verschwiegenheit: Auch gegenüber Ermittlungsbehörden wie der Staatsanwaltschaft gilt die Schweigepflicht; Unterlagen des Rechtsanwalts dürfen nicht beschlagnahmt werden.
- zur Unabhängigkeit: Der Rechtsanwalt ist unabhängig von Dritten; er ist nicht neutral, sondern setzt sich als Parteivertreter für die Interessen des Mandanten ein. Entsprechend sind Interessenkollisionen bei Strafandrohung zu vermeiden.
- zur Haftpflichtversicherung: Der Rechtsanwalt muss eine Vermögensschadens-haftpflichtversicherung unterhalten; damit sind Ersatzansprüche bei fehlerhafter Beratung werthaltig abgesichert.
Für andere Berufsgruppen gelten diese gesetzlichen Verpflichtungen nicht:
- So unterliegt eine Kfz.-Werkstatt weder der Schweigepflicht noch kommt ihr die Beschlagnahmefreiheit zugute.
- Kann etwa der Kunde, dem sein Bankberater erbrechtlichen Rat erteilt, sicher sein, dass es allein nur um seine Interessen und nicht etwa die der Bank geht?
Deshalb empfiehlt es sich auch weiterhin, sehr genau darauf zu achten, wer hier was als Rechtsdienstleistung anbietet und im Zweifelsfall eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, und zwar so frühzeitig, dass ein Rechtsstreit möglichst schon von vorneherein vermieden werden kann. Schließlich ist eine qualifizierte Rechtsberatung so wichtig, dass sie nicht als Nebenleistung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen sollte.
… und die Kosten?
„Guter Rat ist teuer" lautet ein Sprichwort. Aber – Schlechter Rat kann viel teurer sein oder gar die Existenz kosten.
Bei den Rechtsanwaltskosten wird zwischen der Vergütung für gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit unterschieden. Das Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten sieht für die gerichtliche Tätigkeit wertabhängige Gebührentatbestände vor. Außergerichtlich können Pauschal- oder Zeitvergütungen vereinbart werden. Für Verbraucher ist dabei wichtig, dass ohne ausdrückliche Vergütungsvereinbarung die Gebühr in der außergerichtlichen Beratung im Fall eines Erstberatungsgesprächs maximal 226,10 EUR (190,00 EUR zzgl. 19% USt.) betragen darf, sonst 297,50 EUR (250,00 EUR zzgl. 19% USt.). Soweit nichts anderes vereinbart wird, werden diese Gebühren der außergerichtlichen Beratung auf eine spätere, mit dieser Beratung zusammenhängenden (Vertretungs-) Tätigkeit angerechnet, d.h. von der Rechnung abgezogen.
Außerdem gibt es Beratungsangebote für Bürger mit geringem Einkommen.
Richtig muss das Sprichwort daher lauten:
„Seien Sie sparsam. Gehen Sie häufiger zum Anwalt."
Bei der Auswahl der richtigen Rechtsanwältin oder des richtigen Rechtsanwalts hilft unsere Anwaltsuche.