Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

im Deutschen Anwaltverein

Satzung  des Anwaltsvereins Karlsruhe

Hans-Thoma-Str. 7, 76133 Karlsruhe

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Anwaltsverein Karlsruhe e. V.".
Sitz des Vereins ist Karlsruhe. Vereinsbezirk ist der Bezirk des LG Karlsruhe.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amts-gericht Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz
"e. V.".
Der Verein ist am 19.06.1946 neu gegründet worden; als Gründungsjahr gilt das Jahr 1879.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:
1. Die Mitgliedschaft in überörtlichen Organisationen der Anwaltschaft, insbesondere im Deutschen Anwaltverein und im Anwaltsverband Baden-Württemberg e.V.
2. Die Wahrung und die Förderung der Rechtspflege und der beruflichen Belange seiner Mitglieder im Vereinsbezirk.
3. Die Förderung und nach Möglichkeit Mitwirkung bei der Ausbildung zu juristischen Berufen.
4. Die Empfehlung und Überwachung örtlicher Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr der Rechtsanwälte (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) untereinander.
5. Die Bekämpfung von Rechtsberatungs-missbrauch im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
6. Die Durchführung geselliger Veranstaltungen mit dem Ziel der ständigen Verbesserung der menschlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern einerseits sowie zwischen den Mitgliedern und den Angehörigen der übrigen Justizberufe andererseits.
7. Die Unterhaltung und die Pflege eines Anwaltszimmers im Landgericht Karlsruhe, soweit die entsprechenden Maßnahmen und Kosten nicht von der Justizverwaltung übernommen werden, ferner die Förderung der Einrichtung von Anwaltszimmern an allen übrigen Gerichten des Vereinsbezirkes.
8. Die Schaffung und die Unterhaltung von Sozialeinrichtungen für die Mitglieder, insbesondere für die Unterstützung der Hinterbliebenen im Falle des Ablebens eines Mitgliedes durch Einrichtung einer solidarisch geführten Sterbekasse.
9. Die Fortbildung der Rechtsanwälte im Vereinsbezirk.
10. Die Schaffung und Förderung von Kontakten zu Anwaltsvereinigungen im Ausland mit dem Ziel, berufliche Kontakte zu Gunsten der Mitglieder des Vereins zu schaffen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehren-mitgliedern.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle zugelassenen Rechtsanwälte werden.
3. Ordentliche Mitglieder, die aus den in § 17 (2) BRAO genannten Gründen auf die Zulassung verzichtet haben können auf schriftlichen Antrag außerordentliche Mitglieder werden.
4. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitritts-erklärung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds
b) Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft
c) durch Austrittserklärung
d) Ausschluss durch den Gesamtvorstand.
5. Die Austrittserklärung – Kündigung – hat schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand mit einer Frist von drei Monaten entweder zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres zu erfolgen.
6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Mahnung mit Fristsetzung von vier Wochen nicht gezahlt hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen zu geben. Dies kann zusammen mit der Mahnung erfolgen.
Mahnung, Aufforderung zur Stellungnahme und Ausschluss sind schriftlich an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds zu richten.
Gegen den Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds ist binnen eines Monats ab Zugang des Beschlusses die Berufung zur Mitgliederver-sammlung zulässig. Die Berufung ist schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung.
Über dieses Verfahren ist das Mitglied zusammen mit der Mitteilung über den Ausschluss zu belehren.

§ 4 Beitrag und Umlagen

1. Der Mitgliedsbeitrag und ein Aufnahmebeitrag werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch die Erhebung von Umlagen des Vereins bis zu € 50,00 je Kalenderjahr beschließen.
2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein, soweit die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten.
4. Soweit der Verein Umlagen zu tragen hat, die durch eine Mitgliederversammlung des Deutschen Anwaltvereins festgesetzt worden sind und einen Betrag € 50,00 je Kalenderjahr nicht übersteigen darf der Gesamtvorstand diese an die Mitgliederversammlung weitergeben, ohne dass es eines förmlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes bedarf.
5. Der Gesamtvorstand kann die Zahlung von Beiträgen und Umlagen stunden oder ein Mitglied ausnahmsweise hiervon völlig oder teilweise befreien (Die Voraussetzungen für die entsprechende Befreiung sind vom Mitglied nachzuweisen):

§ 5 Ehrungen

1. Der Gesamtvorstand kann Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernennen.
Zum Ehrenpräsidenten kann nur ernannt werden, wer das Amt des Präsidenten verdienstvoll ausgeübt hat.
2. Der Gesamtvorstand muss die Ehrungen vornehmen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind in Höhe des dem Anwaltsverein Karlsruhe verbleibenden Anteils des Beitrags befreit.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung das Präsidium und der Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei, muss aber innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres stattfinden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschließung der Mitgliederversammlung sind:
a) Der Jahresbericht des Präsidenten
b) Der Rechnungsbericht des Schatz-meisters
c) Der Bericht des Kassenprüfers
d) Die Entlastung des Gesamtvorstandes
e) Die Neuwahl des Gesamtvorstandes
f) Die Bestimmung eines Mitglieds zur Kassenprüfung. Dieses Mitglied darf nicht dem Gesamtvorstand angehören.
g) Die Änderung der Beitragsordnung, insbesondere die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
h) Die Beschlussfassung über Vorhaben, zu deren Finanzierung im Einzelfall mehr als Euro 25.000,00 (i.W. fünfundzwanzig-tausend Euro) erforderlich sind.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als 1/5 der Mitglieder oder von mehr als der Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder gefordert wird.
3. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.
4. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe des Zeitpunkts, des Versammlungsorts und der Tagesordnung zu laden. Die Einladung muss entweder schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) oder im Mitteilungsblatt des Anwaltsvereins erfolgen.
5. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle eingebracht werden.

§ 8 Beschlussfassung

1. Die Versammlungsleitung der Mitgliederver-sammlung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mit-gliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragungen durch eine Vollmacht ist ausgeschlossen.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Schriftliche Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von 1/4 der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Satzungs-änderungen müssen in der Tagesordnung Satzung des Anwaltsvereins Karlsruhe e.V. Seite 2 v. 3
Satzung des Anwaltsvereins Karlsruhe e.V. Seite 3 v. 3
angekündigt sein. Die zu ändernde Satzungsbestimmung und der neue Inhalt sind in der Einladung mitzuteilen.

§ 9 Gesamtvorstand und Präsidium

1. Der Gesamtvorstand und das Präsidium werden von der ordentlichen Mit-gliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder durch Rücktritt.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
• dem Präsidenten und einem Stellvertreter (Vizepräsident)
• dem Schriftführer und einem Stellvertreter
• dem Schatzmeister
• mindestens vier Beisitzern.
Zwei der Mitglieder des Gesamtvorstands sollen ihre Kanzlei nicht in Karlsruhe betreiben. Die Zahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten, auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit dieses Gesamtvorstandsmitglieds endet mit der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung, in der turnusgemäß der Gesamtvorstand neu zu wählen ist.
3. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Seine Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar als Einzelvertreter.

§ 10 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstands

1. Dem Gesamtvorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die durch die Vorstandstätigkeit anfallenden Auslagen, auch für Dienstreisen, werden den Vorstandsmitgliedern aufgrund einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Richtlinie erstattet.
3. Der Präsident beruft den Gesamtvorstand ein, wenn dies erforderlich ist oder wenn drei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen. Im Übrigen tagt der Gesamtvorstand regelmäßig einmal monatlich an wenigstens 10 Monaten im Jahr.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder und unter diesen der Präsident oder sein Stellvertreter als Sitzungsleiter anwesend sind.
Eine Bezeichnung des Gegenstands der Beratung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von ihm und dem Präsidenten, in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Er ist zu ordnungsgemäßer Buchführung und Erstattung eines jährlichen Rechnungsberichts verpflichtet und berechtigt hierzu in angemessenem Umfang die Dienste eines Steuerberaters auf Kosten des Vereins in Anspruch zu nehmen.
6. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für die Beratung und/oder Erledigung einzelner Vereinsangelegenheiten Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Zu Mitgliedern von Ausschüssen können auch solche Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte berufen werden, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Sitzungen dieser Ausschüsse werden von dem im Gesamtvorstand bestellten Ausschussvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Gesamtvorstand ist von den abzuhaltenden Ausschusssitzungen rechtzeitig vorab zu unterrichten. Er erhält darüber hinaus innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll der jeweiligen Sitzung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können an allen Ausschusssitzungen teilnehmen. Die Ausschussvorsitzenden sind bei Bedarf zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn bei der Versammlung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zugeführt. Die Zweckbestimmung hat durch mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss derjenigen Versammlung zu erfolgen, die die Auflösung des Vereins beschließt.